Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr

1. Geltungsbereich

 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NEOPUR GmbH (nachfolgend „NEOPUR“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NEOPUR mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3) Sofern nicht schriftlich individuell anders vereinbart, gelten diese AGB für alle Rechtsgeschäfte ausschließlich. Der Kunde erkennt diese durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, die von NEOPUR nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn NEOPUR diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Unter www.neopur.de/de/agb.php kann die jeweils aktuell geltende Fassung der AGB eingesehen werden.

 

2. Beratung

(1) Die Beratung von NEOPUR erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von NEOPUR erstellten Produkte und Leistungen.

(2) Darüber hinausgehend berät NEOPUR den Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebotsschreiben von NEOPUR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebotsschreiben von NEOPUR gelten daher grundsätzlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und werden erst durch eine schriftliche Bestätigung desselben durch NEOPUR verbindlich.

(2) Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich; insbesondere befreien sie den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

(3) Angaben von NEOPUR zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Grundsätzlich stellt der vom Kunden erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Auftrag sind alle zur Auftragsdurchführung relevanten Angaben zu machen. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keinerlei Verpflichtungen von NEOPUR im Hinblick auf Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.

(5) Aufträge sollen schriftlich erteilt werden, sie können jedoch auch auf Gefahr des Kunden telefonisch oder sonst elektronisch übermittelt werden.

(6) Die Annahme des Auftrags durch NEOPUR erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang mittels Auftragsbestätigung, sofern nicht eine andere Annahmefrist vorgesehen

ist.

(7) Mit der Auftragsbestätigung durch NEOPUR gilt der Vertrag, auch wenn deren Inhalt von dem des Auftrags abweicht, als mit dem Inhalt der Bestätigung abgeschlossen, sofern der Kunde der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

 

4. Änderungen

(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, so bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

(2) Zieht der Kunde einen erteilten Auftrag vor Vertragsschluss zurück, so ist NEOPUR, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen bzw. -termine neu zu vereinbaren.

 

5. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk“ gemäß der Klausel EXW der INCOTERMS 2010.

(2) Stellt NEOPUR für Lieferungen und Leistungen Fristen und Termine in Aussicht, so gelten diese stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nichteinhaltung eines festen Liefertermins durch NEOPUR zu vertreten und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(4) NEOPUR ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen. Teillieferungen oder –leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

 

6. Annahmeverzug

(1) Nimmt der Kunde die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zu einem zulässigen/vereinbarten Liefertermin bzw. zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an, so kann NEOPUR für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. NEOPUR ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Kunden einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.

(2) Ist NEOPUR berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann NEOPUR, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Preises als Schadensersatz fordern. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

7. Höhere Gewalt

(1) NEOPUR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoff en, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die NEOPUR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse NEOPUR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist NEOPUR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. –termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(2) Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber NEOPUR vom Vertrag zurücktreten.

(3) Kann NEOPUR absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Kunde unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dem Kunden werden die Gründe hierfür mitgeteilt sowie nach Möglichkeit der voraussichtliche Liefertermin genannt.

 

8. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die vereinbarten Preise in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Ein- und Ausfuhrabgaben werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von NEOPUR nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden.

(2) Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei NEOPUR. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Kunde mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.

(3) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich NEOPUR ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von NEOPUR lediglich erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Kunde.

(4) Bestehen mehrere offene Forderungen von NEOPUR gegenüber dem Kunden und werden Zahlungen des Kunden nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist NEOPUR dazu berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist NEOPUR dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, schleppender Zahlungsweise etc., ist NEOPUR dazu berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherheitsleistung für die vom Kunden zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Kunde hierzu nicht bereit, so ist NEOPUR dazu berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder sonstige begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.

(9) Soweit die Umsatzsteuer in der Abrechnung von NEOPUR aufgrund von Angaben des Kunden nicht enthalten ist (z.B. bei „innergemeinschaftlichen Lieferungen“ i.S.d. §§ 4 Nr.1b i.V.m. 6a UStG) und NEOPUR nachträglich mit einer Umsatzsteuerzahllast belastet wird (§ 6a IV UStG), ist der Kunde dazu verpflichtet, den entsprechenden Betrag an NEOPUR zu entrichten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob NEOPUR Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

 

9. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackung

(1) Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist der Geschäftssitz von NEOPUR bzw. das Außen- und/oder Speditionslager, an dem die Ware bereitgestellt wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, soll der Kunde die Ware nach Anzeige der Bereitstellung am Geschäftssitz abholen. Leistungs- und Erfüllungsort der vom Kunden geschuldeten Vertragspflichten ist immer der Sitz der gewerblichen Niederlassung von NEOPUR.

(2) Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.

(3) Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.

(4) Verpackungen und Ladehilfsmittel, wie z.B. Paletten, werden von NEOPUR nur zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Lieferdatum in unbeschädigtem Zustand und frachtfrei nach Wahl von NEOPUR zum Sitz der gewerblichen Niederlassung oder einem Außen- und/oder Speditionslager zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so ist NEOPUR berechtigt, ab dem 31. Tag nach Lieferung eine tägliche Nutzungspauschale von EUR 0,50 zuzüglich gesetzlicher MwSt. pro überlassenem Stück Verpackung und/oder Ladehilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr beträgt jedoch in keinem Fall mehr als EUR 25,-- zuzüglich gesetzlicher MwSt. Einwegverpackungen sind vom Kunden fachgerecht zu entsorgen.

(5) Mehrkosten für eine durch den Kunden gewünschte eiligere Versandart sind vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall vereinbart war, dass die Frachtkosten durch NEOPUR übernommen werden.

 

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.

(2) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und NEOPUR davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Kunden unverzüglich geltend gemacht werden.

(3) Die gelieferten Gegenstände gelten als vertragsgemäß geleistet, wenn NEOPUR nicht eine schriftliche Mängelrüge bzgl. offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder zu jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht.

(4) Auf Verlangen von NEOPUR ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an NEOPUR zurückzusenden. Nach Rücksprache mit NEOPUR über den günstigsten Versandweg vergütet NEOPUR bei berechtigter Mängelrüge die Kosten; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

11. Sach- und Rechtsmängel

(1) Soweit ein Mangel an Liefer- bzw. Leistungsgegenständen von NEOPUR vorliegt, ist NEOPUR nach eigener Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.

(2) Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit NEOPUR auch durch den Kunden erfolgen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde.

 

12. Haftung

(1) Die Haftung von NEOPUR auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.

(2) Die Einschränkungen dieser Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung von NEOPUR wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

(3) NEOPUR haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Soweit NEOPUR nach vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die NEOPUR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von NEOPUR für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 15 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NEOPUR.

(7) Soweit NEOPUR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Sofern der Kunde NEOPUR wegen Ansprüchen Dritter in Regress nimmt, ist die Haftung von NEOPUR ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Die Haftung von NEOPUR für Regressansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese aufgrund einer zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer getroffenen Vereinbarung über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehen.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, NEOPUR von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und NEOPUR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

 

13. Verjährung

(1) In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangel, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gelten für die Ansprüche des Kunden die gesetzlich angeordneten Verjährungsfristen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von NEOPUR sowie die daraus entstehenden Schäden ein Jahr.

(2) Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

 

14. Eigentumsvorbehalt

(1) Die nachfolgenden Regelungen dienen der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von NEOPUR gegen den Kunden aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung.

(2) Die von NEOPUR an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von NEOPUR. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für NEOPUR.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an NEOPUR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. NEOPUR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an NEOPUR abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. NEOPUR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von NEOPUR hinweisen und NEOPUR hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Auf Verlangen von NEOPUR hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware und über die an NEOPUR abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde unterstützt NEOPUR bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von NEOPUR an der Vorbehaltsware zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

(7) NEOPUR wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei NEOPUR.

(8) Tritt NEOPUR bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist NEOPUR berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(9) Das Recht des Kunden zur Verfügung über die unter NEOPUR Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an NEOPUR abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und/oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist NEOPUR berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

 

15. Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

(2) Eine Vervielfältigung der dem Kunden überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

16. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von NEOPUR zuständige Gericht. NEOPUR ist berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Geschäftssitz geltend zu machen.

(2) Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

(3) Sollten einzelne Teile dieser AGB für den kaufmännischen Verkehr unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen um die individuelle Vereinbarung einer wirksamen Klausel bemühen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

 

Hinweis:

„Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass NEOPUR Daten aus dem Vertragsverhältnis zur Erfüllung des Vertrages nach Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten, wie beispielsweise Versicherungen, zu übermitteln.“

 

NEOPUR GmbH | Dieselstraße 3 | 89079 Ulm

Stand: 01.01.2019